Allgemeine Geschäftsbedingungen der Freyplus- Unternehmensgruppe

Nachstehend finden Sie die allgemeine Geschäftsbedingungen der Freyplus- Unternehmensgruppe

Angebote

1. Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden durch Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderung dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformataufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag von 5 bis 20 Prozent.

Anlieferung

3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verteilgut richtig kommissioniert, mit Packzetteln versehen und gemäß den Vorgaben des Verteilunternehmens, den zuständigen Spediteuren ausgehändigt wird.

4. Falls nicht anders vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig bis spätestens vier Tage vor dem Verteil-beginn frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Das Verteilunternehmen haftet für sorgsame Lagerung in seinen Räumen.

5. Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteil-termin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.

Gewährleistung/Haftung

8. Das Verteilunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt. Das Verteilunternehmen behält sich vor, Objekte, die Fremdanzeigen oder kombinierte Verteilobjekte von verschiedenen Werbe-treibenden enthalten, abzulehnen oder gesondert zu berechnen.

Ein Ausschluss von Verteilobjekten von Mitbewerbern des Auftraggebers kann für keinen Zeitpunkt zugesichert werden.

9. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten wird vom Verteilunternehmen eine Belieferung von 90 bis 95 Prozent der erreichbaren Haushalte angestrebt. Dies wird durch stichprobenartige Überwachung der Hausbriefkästen sowie der stichprobenartigen Befragung von Haushaltungen nach dem Empfang der Werbesendungen sichergestellt. Eine Straße gilt als beliefert, wenn die überwiegende Anzahl der Häuser in derselben Straße das Verteilobjekt erhalten haben.

10. Von der Druckerei etwa angelieferte Überdrucke kommen nur dann mit zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu zwei Wochen nach der Verteilung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt.

11. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Namen des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamation bilden. Sie haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müssen bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf Tagen ab vertraglich festgelegtem Verteilende beim Verteilunternehmen vorliegen, damit Beanstandungen überprüft und abgestellt werden können.

Bei begründeten Beanstandungen ist dem Verteilunternehmen die Möglichkeit der Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung zu gewähren. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Minderung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten.  Ein Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine unerhebliche Pflicht-verletzung vorliegt. Bei Beanstandungen eines Teiles der Leistung bezieht sich der Nacherfüllungs-anspruch nur auf diesen Teil. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber zur Minderung bezüglich des beanstandeten Teiles berechtigt.

Zahlung

13. Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung der Verteilung oder wahlweise wöchentlich. Falls nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach Erhalt netto ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz sowie Einziehungs- und Mahnkosten berechnet. Die Ausführung von laufenden Aufträgen kann bis zur Begleichung rückständiger Rechnungen zurückgestellt und gegebenenfalls Vorauszahlung verlangt werden.

Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Verteilunter-nehmen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrags dessen weitere Durchführung, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei neuen Geschäfts-beziehungen kann ebenso Vorauszahlung eingefordert werden.

Verjährung

14. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk betreffen, dessen Erbringung in Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, verjähren in einem Jahr ab Abnahme, es sei denn, dem Verteilunternehmen ist grobes Verschulden oder Vorsatz vorzuwerfen, sowie
bei zurechenbaren Schäden durch Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.

Online-Streitbeilegung (OS), Alternative Streitbeilegung (AS)

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit (EU-Verordnung Nr. 524/2013). Unsere eMail-Adresse: info@freyplus.de

Allgemeines

15. Nachträgliche Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform.

16. Verwenden Auftraggeber und das Verteilunternehmen widersprechende AGB, so haben die AGB des Verteilunternehmens Vorrang und gelten ausschließlich. Sind einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

17. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können nur mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.

18. Leistungsort und, soweit es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt,Gerichtsstand ist der Firmensitz des Verteilunternehmens.

19. Es gilt deutsches Recht.

Stand: 02/2016